Antrag auf Mitgliedschaft / Satzung
Satzung
des Kneipp - Vereins Much und Umgebung e.V.
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Kneipp - Verein Much und Umgebung e.V. und ist in das Vereinsregister beim AmtsgerichtSiegburg eingetragen.
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Der Sitz des Vereins ist im Vereinsgebiet (Much, Neunkirchen-Seelscheid, Overath und Ruppichteroth). Die Geschäftsstelle ist mit der Adresse des/der Vorsitzenden identisch.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2: Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahe bringen. Er bezweckt insbesondere:
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die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerungdie Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung
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die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen
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die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung
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die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp
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Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
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Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport
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Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
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Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp'scher Gesundheitseinrichtungen
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Bildung von Jugendgruppen
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Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen
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Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
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Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus:
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Ordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten. -
Fördernden Mitgliedern
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) leisten und dadurch den Verein unterstützen. -
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Kneipp - Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden bzw. zur Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
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§ 4: Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Person werden.
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Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5: Rechte der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
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Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie stimmberechtigt und wählbar.
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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
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TBD Nutzung der Anlagen des Vereins….
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Mitglieder sind zum Bezug der Bundeszeitschrift des Kneipp - Bund e.V. berechtigt.
§ 6: Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
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Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungen zu beachten.
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Insbesondere sind Mitglieder verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung des Vereins zu leisten.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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durch den Tod
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durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
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durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
gegen den Vereinszweck verstößt,
in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder
innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
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bei Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB
bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - sind die ausgeschiedenen Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand ihrem Mitgliedsausweis auszuhändigen.
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Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§8 Beitragsleistungen und -pflichten
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand mittels einer Beitragsordnung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich durch Lastschrifteinzug zu leisten. Beim Vereinseintritt ist daher zusammen mit der schriftlichen Anmeldung eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§9 Organe des Vereins
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Die Organe des Kneipp - Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
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Entlastung des Vorstandes
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Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
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Wahl und Abwahl des Vorstandes
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Wahl der Kassenprüfer
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Beschlussfassung über eingegangene Anträge
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
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Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
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Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
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Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.
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Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
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Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
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Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
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Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
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Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
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An der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.
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Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
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Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, und dem Landesverband einzureichen.
§ 11. Vorstand
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Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern im Teamvorstand. Weitere Vorstandsämter können bei Bedarf im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt werden. Dies können z.B. sein:
Ein Schatzmeister, ein Schriftführer, Pressesprecher -
Der Verein wird stets von mindestens zwei Vorstandmitglieder gemeinschaftlich im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
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Mitglieder des Vorstandes werden rollierend für die Dauer von zwei Jahren gewählt, so dass bei jeder Mitgliederversammlung die Hälfte des Vorstandes neu gewählt werden muss.
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Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
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Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder entschieden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 12: Rechnungsprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres, der dem Vorstand nicht angehören darf. Eine erneute Wiederwahl ist gestattet.
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Der Rechnungsprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Bestand der liquiden Mittel des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Der Rechnungsprüfer hat in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 13: Verbandszugehörigkeit
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Der Kneipp - Verein Much und Umgebung e.V. ist Mitglied des Kneipp - Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und erkennt dessen Satzung an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig
§ 14: Vereinsordnungen
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Der Verein regelt interne Abläufe in Vereinsordnungen. Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
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Eine Beitragsordnung gemäß § 10 Ziffer 3 dieser Satzung ist zwingend zu erlassen.
Darüber hinaus können folgende Vereinsordnungen erlassen werden:
Geschäftsordnung,
Ehrenordnung,
Jugendordnung.
§ 15: Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
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Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
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Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 16: Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp - Bund e.v., Bundesverband für Gesundheitsförderung, zufallen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.v. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen an die Gemeinde Much mit der Zweckbindung des §2 der Satzung.
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Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen dürfen jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Much, 14. Oktober 2023
Andreas Gerkens
Alfred Haas